Endbenutzer-Lizenz-Vereinbarung (EULA)
Präambel
Simon Golda erstellt im Auftrag von Kunden Software-Lösungen – im Folgenden Software genannt – die den Kunden im Sinne der Endbenutzer-Nutzung zur Verfügung gestellt wird.
Diese Endbenutzer-Lizenz-Vereinbarung (EULA) betrifft die Überlassung der Software durch Simon Golda, Wilhelm-Bläser-Str. 3 b, 59174 Kamen (Lizenzgeber) an den Lizenznehmer.
- Allgemeine Lizenz-Bestimmungen
1.1 Die vorliegende Endbenutzer-Lizenz- Vereinbarung (EULA) ist ein rechtsgültiger Vertrag zwischen Ihnen als Lizenznehmer und Simon Golda. Er regelt die Nutzungsbedingungen für die erworbene Softwarelizenz. Die EULA gilt ausschließlich. Individuelle Vereinbarungen zwischen Lizenzgeber und Lizenz-Nehmer bleiben unberührt.
1.2 Die Software umfasst
maschinenlesbare Computer-Programme, teilweise Quellcode sowie Dokumentationen im elektronischen Format.
Der Funktionsumfang wurde mit dem Lizenznehmer individuell abgestimmt.
1.3 Indem Sie die Software installieren, kopieren oder anderweitig verwenden, erklären Sie sich mit den Bestimmungen der vorliegenden EULA einverstanden. Abweichende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Lizenznehmers finden keine Anwendung.
1.4 Falls Sie diesen Bestimmungen nicht zustimmen, sind Sie nicht berechtigt, die Software zu installieren oder zu nutzen.
1.5 Die Software wird lizenziert, nicht verkauft. Die Software ist durch Urheberrechtsgesetze geschützt, als auch durch andere Gesetze und Vereinbarungen über geistiges Eigentum.
- Nutzungsbedingungen
Mit der Annahme des Vertrags wird Ihnen als Lizenznehmer eine nicht ausschließliche, zeitlich unbefristete Lizenz zur Nutzung der Software, sofern Sie den folgenden Bedingungen zustimmen. Sie sind dann berechtigt:- die Software zu nutzen und auf eigenen Geräten zu installieren
- die Software für Testzwecke zu installieren
- Sicherungskopien zu erstellen
Sie sind nicht berechtigt: - die Software oder auch Teile davon zu veräußern oder anderweitig in Umlauf zu brigen (Miete, Leasing).
- weitere Lizenzen an Dritte zu vergeben und/oder in andere Länder zu verteilen.
- Vertragsgegenstand
3.1 Der Funktionsumfang der gelieferten Software entspricht den Abstimmungen zwischen den Vertragsparteien. Sie muss unter den geforderten Hardware/Software-Anforderungen betrieben werden.
Drittanbieter-Software ist von der Regelung der EULA ausgeschlossen.
- Auslieferung und Installation
4.1 Die Software wird in maschinenlesbarer Form ausgeliefert oder als ABK für die Installation auf einem Adroid Betriebssystem (Mobilgerät).
4.2 Die Installation oder Inbetriebnahme durch den Lizenzgeber wird per Stundensatz berechnet.
- Support, Updates und Upgrades
5.1 Mit Erwerb der Software erhält der Lizenznehmer ein Supportkontingent von 3 Stunden. Weitergehender Support wird in Rechnung gestellt.
5.2. Updates werden in Abstimmung mit dem Lizenznehmer erstellt und ausgeliefert. Vor jedem Update müssen die Daten entsprechend gesichert werden.
5.3. Upgrades von Weiterentwicklungen kann der Lizenznehmer zur Verfügung stellen, sofern dieses im Projekt abgestimmt oder zwischen den Vertragsparteien vereinbart werden.
- Urheberrecht
6.1 Die Software und die von der Software hergestellten Kopien sind geistiges Eigentum von Simon Golda, Kamen. Die Software ist durch Urheberrechtsgesetze und internationale Urheberrechts-bestimmungen geschützt. Sie sind verpflichtet, die Software wie jedes andere durch das Urheberrecht geschützte Material zu behandeln. Sie dürfen die Software nur im Rahmen der vorliegenden Lizenzvereinbarungen nutzen.
6.2 Warenzeichen sind gemäß den anerkannten Warenzeichenpraktiken anzuwenden. Es ist Ihnen nicht gestattet, Warenzeichen oder Vermerke über Urheberrechte („Copyrights“) aus den gelieferten Programmteilen zu entfernen.
- Kontakt
8.1 Sofern Sie irgendwelche Fragen zu der vorliegenden EULA haben wenden Sie sich bitte an:
Simon Golda
Wilhem-Bläser-Str. 3 b, 59174 Kamen, hello@simongolda.de
- Gewährleistung
Die Geltendmachung von Mängelansprüchen setzt bei Kaufleuten voraus, dass diese ihren gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§§ 377, 381 Abs. 2 HGB) nachgekommen sind. Zeigt sich bei der Untersuchung oder später ein Mangel, so ist der Lizenzgeber hierüber unverzüglich zu informieren. Als unverzüglich gilt die Mitteilung des Lizenznehmers, wenn sie innerhalb von einer Wochen erfolgt, wobei zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung genügt. Unabhängig von dieser Untersuchungs- und Rügepflicht hat der Lizenznehmer offensichtliche Mängel innerhalb von einer Wochen ab Kenntniserlangung schriftlich mitzuteilen, wobei auch hier zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung der Mitteilung genügt. Versäumt der Lizenznehmer die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist die Haftung von ausgeschlossen.
9.1 Simon Golda gewährleistet für einen Zeitraum von zwölf Monaten ab dem Zeitpunkt der Übergabe, dass die Software hinsichtlich ihrer Funktionsweise im Wesentlichen der Programmbeschreibung in der begleitenden Dokumentation entspricht.
9.2 Simon Golda weist darauf hin, dass es nach dem Stand der Technik nicht möglich ist, Computersoftware völlig Fehlerfrei herzustellen.
9.3 Simon Golda wird einen Mangel innerhalb angemessener Frist nach Eingang der Mängelanzeige beheben. Im Rahmen dieser Nacherfüllung wird dem Lizenznehmer die um den Mangel bereinigte Software bzw. ein Patch oder Update auf demselben Wege wie die Software unter dieser Vereinbarung zur Verfügung gestellt.
9.4 Wenn der Mangel in der Systemumgebung von Simon Golda nicht nachvollziehbar ist, dann muss der Lizenzgeber Zugriff auf das eigene System gewährleisten.
9.5 Schlägt die Mangelbeseitigung nach Ziff. 9.3 fehl, so kann der Lizenznehmer nach vergeblichem Ablauf einer weiteren angemessenen Nachfrist entweder vom Vertrag zurücktreten oder eine Minderung der Vergütung verlangen. Das Rücktrittsrecht besteht nicht, wenn der Mangel unerheblich ist.
- Haftungsbeschränkung
10.1 Simon Golda haftet nur für vorsätzlich und grob fahrlässig verursachte Schäden und nur soweit es gesetzlich zwingend vorgeschrieben ist. Dabei ist die Haftung für direkte oder indirekte Folgeschäden, Vermögensschäden, entgangenen Gewinn oder Schäden aufgrund Betriebsunterbrechung ausgeschlossen.
10.2 Simon Golda übernimmt keine Haftung für Schäden, die durch Fehler, Mängel oder unsachgemäße Installation von Fremd-Software entstehen.
10.3 Mängelhaftungsansprüche des Lizenznehmers entfallen, wenn dieser ohne vorherige Zustimmung Änderungen an der Software vorgenommen oder durch einen Dritten hat vornehmen lassen oder die Software vom Lizenznehmer zu einem nicht vom Lizenzvertrag gedeckten Zweck eingesetzt wird und wenn die Änderung oder die vertragswidrige Nutzung für das Auftreten des Mangels allein verantwortlich sind.
10.4 Der Lizenznehmer ist in einem ihm zumutbaren Umfang zur regelmäßigen Sicherung seiner Daten verpflichtet. Die Häufigkeit der Datensicherungen bestimmt der Lizenznehmer eigenverantwortlich in Ausübung der Sorgfalt eines gewissenhaften Kaufmanns. Die Haftung des Lizenzgebers für Datenverluste wird auf den typischen Wiederherstellungsaufwand beschränkt, der bei regelmäßiger und gefahrentsprechender Anfertigung der Datensicherungen durch den Lizenznehmer eingetreten wäre.
- Schlussbestimmungen
11.1 Sollten einzelne Klauseln in diesem Vertrag unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht. An die Stelle der nichtigen Klausel tritt dasjenige, was dem gewollten Zweck der Vertragsparteien am nächsten kommt.
11.2 Diese Vereinbarung enthält alle Absprachen. Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen. Vertragsänderungen bedürfen der Schriftform.
13.3 Gerichtsstand ist, soweit gesetzlich zulässig, 59174 Kamen
13.4 Es gilt deutsches Recht.
EULA | Version 1.4 vom 01.06.2022